DIN EN 131 Leiternorm – Einfach erklärt

Die Teile 1 bis 4 der DIN EN 131 regeln die wichtigsten Aspekte für tragbare Leitern im beruflichen oder privaten Gebrauch. Die Norm für Leitern wurde seit 2018 nach und nach überarbeitet. Aktuell wurde im Mai 2020 der neue Teil 4 veröffentlicht. Weitere Teile sind derzeit seitens CEN (Europäisches Komitee für Normung) in Überarbeitung.

DIN EN 131 Teil 1 – Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße

DIN EN 131 Teil 1 – Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße

Erhöhte Standbreite und Traverse sind die wesentlichen Änderungen dieser Fassung.
Leitern ab 3 Meter Länge müssen mit einer Stand-Verbreiterung oder Traverse ausgestattet sein, wenn sie auch als Anlegeleiter genutzt werden können. Diese gilt auch für Multifunktionsleitern.
Die Breite b2 der Stabilisierungseinrichtung ist abhängig von der Länge der Leiter. Sie berechnet sich nach der Formel
Länge Standverbreiterung = (0,1 x Leiternlänge) + Breite der Leiter
Die maximale Breite der Traverse ist auf 1,2 m begrenzt.

Bei mehrteiligen Leitern wie Schiebe- oder Mehrzweckleitern, ist eine Auszugssperre vorzusehen, sodass die Leiternteile nicht mehr voneinander getrennt und einzeln verwendet werden können.
Dies gilt, sofern die Einzelteile länger sind als 3 Meter. 

Auswirkungen DIN EN 131 Teil 1 für den Anwender

Wenn die Leiter durch andere geeignete Maßnahmen wie Gurte oder Einhängehaken abgesichert wird, kann auf den Einsatz einer Traverse verzichtet werden.

Ältere Leitern ohne Traverse haben Bestands-Schutz. Das heißt, sie müssen nicht zwingend mit einer Traverse nachgerüstet werden. Jedoch ist anhand einer Gefährdungsbeurteilung abzuwägen, ob ohne Standverbreiterung hinreichende Sicherheit gegen Wegkippen gewährleistet ist (siehe Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV). Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) empfiehlt die Nachrüstung älterer Leitern mit einer Standverbreiterung. Auch ältere BAVARIA-Leitern werden mit Nachrüst-Traversen  sehr einfach auf den Stand der Technik gebracht. Es sind bei MAUDERER außerdem klappbare Standverbreiterungen erhältlich. Dies vereinfacht Transport und Handling.

Eine Leiter ohne Traverse kann auch durch andere geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise Einhängehaken oder Zurrgurt, gegen Umfallen abgesichert werden. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass gleichwertige Sicherheit gegen Kippen gewährleistet ist.

Traversenleitern und ihre Typen
Traversen Typen BAVARIA Leitern - Starr und Klappbar
links: fixe Traverse / rechts: Klapp-Traverse für Leitern

DIN EN 131 Teil 2 - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

DIN EN 131 Teil 2 - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

Erhöhte Anforderungen an Belastungs- und Funktionstests sind die wesentlichen Neuerungen. Es wird beschrieben, wie eine Leiter zu prüfen ist und welche Anforderungen an die Festigkeit und Durchbiegung einzuhalten sind. Haushaltsleitern müssen demnach reduzierte Anforderungen erfüllen. Für Stehleitern ist neben der Festigkeitsprüfung in Gebrauchsstellung auch ein dynamischer Belastungstest durchzuführen. Dieser Dauerhaltbarkeits-Nachweis (Stampftest mit 50.000 Lastzyklen für professionellen Einsatz) soll die Mindest-Lebensdauer einer Leiter simulieren. Die Rutschfestigkeit der Leitern-Füße ist durch eine entsprechende Rutschprüfung nachzuweisen. Darüber hinaus werden für Stehleitern sowie für Anlegeleitern die Anforderungen an eine Torsionsprüfung (Nachweise der Steifigkeit gegen Verdrehen bzw. Verwindung) beschrieben. Auch die Festigkeit von Stabilisierungseinrichtungen (Stützen) und von Spreizsicherungen muss nachgewiesen werden.

Auswirkungen DIN EN 131 Teil 2 für den Anwender

Neu ist die Unterscheidung zwischen privatem und beruflichem Einsatz. Alle Leitern sind dementsprechend zu kennzeichnen. Gewerbliche Anwender müssen darauf achten, dass sie ausschließlich Leitern „für den beruflichen Gebrauch“ verwenden.

BAVARIA Leitern entsprechen den strengen Vorgaben für beruflichen Gebrauch und können daher sowohl privat als auch gewerblich eingesetzt werden.

Piktogramme Beruflicher Gebrauch (professional)
Beruflicher Gebrauch (professional)

DIN EN 131 Teil 3 - Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen

DIN EN 131 Teil 3 - Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen

DIN EN 131 Teil 3 - Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen

Benutzer-Anleitungen müssen in gedruckter Form zusammen mit den Leitern ausgeliefert werden. Im dritten Teil der Leiternorm wird auch der Inhalt der Gebrauchsanleitung geregelt. So ist hier beispielsweise zu beschreiben, wie eine Leiter zu prüfen ist. Angaben zu Wartung, Montage, Verwendungs-Möglichkeiten und Lagerung sind zu erstellen.

Auch die Sicherheitshinweise auf den Leitern in Form von Piktogrammen sind geregelt.

Die Piktogramme entsprechen jetzt  den internationalen ISO-Ausführungen.
Erläuterungen zu den Piktogrammen finden Sie hier

Auswirkungen DIN EN 131 Teil 3 für den Anwender

Der Anwender erhält detaillierte Information zum sicheren Gebrauch des Produkts. Durch die Wartungs- und Prüfhinweise ist er in der Lage, die Leiter stets in einem gebrauchssicheren Zustand zu erhalten und gefährliche Anwendungen zu vermeiden.

DIN EN 131 Teil 4 - Ein- oder Mehrgelenkleitern

Auch die klassische geschweifte Leiter ist nach wie vor erhältlich. Wird sie in Anlege-Position verwendet, ist sie jedoch gegen seitliches Wegrutschen abzusichern. Dies kann beispielsweise mit einem Zurrgurt erfolgen. Alternativ werden klappbare Standverbreiterungen zum Nachrüsten eingesetzt. Damit werden auch klassische geschweifte Teleskopleitern auf den Stand der aktuellen DIN EN 131-4 gebracht.
Darüber hinaus ist ein Überstieg von der Leiter (beispielsweise auf ein Dach) bei dieser Ausführung nicht erlaubt.
Auch hier ist auf die Unterscheidung zwischen beruflichem und privatem Einsatz zu achten.

Teleskopleitern
links: 985 klassisch in beidseitig geschweifter Ausführung. rechts: 985 KST mit Klapp-Traverse

NEU: DIN EN 131 Teil 4 - Ein- oder Mehrgelenkleitern

Dieser Teil gilt seit Oktober 2020 ist speziell für Leitern mit Sonderbauform wie Teleskopleitern oder Mehrgelenkleitern mit Arbeitsplattform. Hier werden sowohl Funktionsmaße als auch Anforderung und Prüfverfahren für diese gängigen Typen geregelt.

So sind etwa Vielzweckleitern (Sechsgelenkleitern mit 4×3 Sprossen, auch als Kofferraum-Leitern bekannt), die als Arbeitsbühne verwendet werden können, inklusive passender rutschfester Plattform auszuliefern. Dies ist beim  BAVARIA-Behelfsgerüst ohnehin bereits der Fall.

Auch Teleskopleitern müssen mit einer Standverbreiterung ausgestattet sein, wenn sie in Anlegeposition länger als 3m ausgefahren werden können.

Upgrade nach DIN EN 131-4: Standverbreiterung für geschweifte Teleskopleitern

Auswirkungen DIN EN 131 Teil 4 für den Anwender

Auch für Teleskopleitern, die in der Praxis meist in Steh-Position verwendet werden, ist künftig ab 3m Länge eine Standverbreiterung nötig, wenn die Leiter in Anlegeposition eingesetzt wird. Dies betrifft alle Bauarten ab der Größe 4x4 Sprossen.
BAVARIA Teleskopleitern
sind daher seit einigen Jahren auch in einer Ausführung mit kompakter Klapp-Traverse erhältlich, die vollumfänglich der aktualisierten Norm entspricht. Außerdem kann dieser Typ durch die gerade Ausführung des oberen Leiternteils auch in Anlege-Position als Überstieg beispielsweise auf eine höhergelegene Ebene genutzt werden.

In diesem Video zeigen wir, wie die BAVARIA Teleskopleiter konform zur DIN EN 131-4 genutzt wird und wie mit Hilfe des Einhänge-Trittpodest auf einer Sprossenleiter gemäß der TRBS2121-2 gearbeitet wird.

Teleskopleiter nach DIN EN 131-4 als Treppenleiter
Teleskopleiter nach DIN EN 131-4 als Stehleiter
Teleskopleiter nach DIN EN 131-4 als Stehleiter
Teleskopleiter nach DIN EN 131-4 als Anlegeleiter
Teleskopleiter nach DIN EN 131-4 als Anlegeleiter zum Überstieg

FAQs - Häufig gestellte Fragen zur Leiternorm DIN EN 131 Teil 1-4

Welche Auswirkung hat die neue Norm für Leitern für Sicherheitsbeauftragte?

Welche Auswirkung hat die neue Norm für Leitern für Sicherheitsbeauftragte?

Gemäß DIN EN 131 Teil 1 müssen Anlegeleitern und Mehrzweckleitern, die in Anlegeposition verwendet werden, ab einer Länge von 3 Metern mit einer Standverbreiterung (Traverse) ausgestattet sein. Alte Leitern müssen zwar nicht zwangsläufig nachgerüstet werden. Jedoch ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung der sichere Stand der Leiter zu gewährleisten. Wenn die Leiter nicht durch andere Maßnahmen gegen seitliches Wegrutschen abgesichert ist, so ist die Nachrüstung mit einer Traverse zu empfehlen. Für BAVARIA Leitern ist übrigens eine praktische klappbare Traverse verfügbar. Diese sorgt für die optimale Kombination aus  Standsicherheit und Kompaktheit der Leiter.

Des weiteren ist bei gewerblicher Anwendung von Leitern darauf zu achten, dass Leitern die Kennzeichnung für beruflichen Gebrauch ausweisen.

Piktogramme Beruflicher Gebrauch (professional)
Beruflicher Gebrauch (professional)

Welche Auswirkung hat die neue Leiternorm für gewerbliche Anwender und Produktionsverantwortliche?

Welche Auswirkung hat die neue Leiternorm für gewerbliche Anwender und Produktionsverantwortliche?

Gewerbliche Anwender und Produktionsverantwortliche müssen anhand einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, wie Anlegeleitern und Mehrzweckleitern gegen seitliches Wegrutschen abgesichert werden. Insbesondere Altbestände sind dementsprechend zu überprüfen. Um die neue DIN EN 131 Teil 1 einzuhalten ist ab einer Länge von 3 Metern eine Traverse (Standverbreiterung) nötig. BAVARIA Leitern können einfach mit starren oder klappbaren Nachrüsttraversen aufgerüstet werden. Dies gilt übrigens gemäß des Teil 4 der DIN EN 131 auch für Teleskopleitern in geschweifter (konischer) Ausführung. MAUDERER bietet hierfür klappbare und höhenverstellbare Standfüße zum Nachrüsten.

Neue Leitern müssen grundsätzlich mit einer Benutzeranleitung ausgeliefert werden, die eine sichere Verwendung der Leiter beschreibt. Piktogramme auf der Leiter geben anhand einer einfachen Symbolik Hinweise auf den sicheren Einsatz.

Keinesfalls dürfen Leitern für den privaten Gebrauch eingesetzt werden. Auf die entsprechende Kennzeichnung für gewerblichen Einsatz ist zu achten.

Welche Auswirkung hat die DIN EN 131 für den Handel?

Welche Auswirkung hat die DIN EN 131 für den Handel?

Leitern, die vor dem verbindlichen Umsetzungstermin der neuen Norm produziert wurden haben Bestandsschutz. Sie können also noch abverkauft werden. Das Herstelldatum ist auf der Leiter vermerkt. Gleichzeitig können Nachrüst-Traversen und klappbare Standverbreiterungen als sinnvolles Sicherheitszubehör verkauft werden. Denn  Nutzer der Leitern müssen anhand einer Gefährdungsbeurteilung den sicheren Stand der Leiter nachweisen. Da dieser bei Anlegeleitern, die länger als 3 Meter sind, den "Stand der Technik" darstellen, ist eine entsprechende Nachrüstung für die Anwender durchaus sinnvoll. Händler sollten darauf achten, dass an gewerbliche Kunden ausschließlich Leitern mit entsprechender Kennzeichnung verkauft werden.

Die einzelnen Normteile sind ab folgenden Terminen verbindlich:

DIN EN 131 Teil 1: Januar 2018 - Dieser Teil sieht ab 3 Meter Länge die Ausstattung mit einer Standverbreiterunng vor.
DIN EN 131 Teil 2: Januar 2018 - Dieser Teil definiert die Prüfvorschriften für Hersteller von Leitern sowie die Klassifizierung in beruflicher und privater Gebrauch.
DIN EN 131 Teil 3: September 2018 - Dieser Teil schreibt die Auslieferung von Leitern mit entsprechender gedruckter Benutzerinformation, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen.
DIN EN 131 Teil 4: Oktober 2020 - Dieser Teil geht speziell auf Mehrgelenkleitern (Teleskopleiter, Kofferraumleiter etc.) ein und definiert u.a. die Prüfvorschriften sowie den Einsatz von Standverbreiterungen. Auch bei Mehrgelenkleitern ist eine  Kennzeichnung für beruflichen Einsatz nötig.

Was beinhaltet die DIN EN 131?

Die DIN EN 131 ist eine sechsteilige, europaweit gültige Norm für tragbare Leitern im beruflichen und privaten Gebrauch. Sie trägt dazu bei, in Europa übereinstimmende Qualitäts‐ und Sicherheitsstandards zu garantieren.
•    DIN EN 131‐1: Bauarten, Benennungen und Funktionsmaße
•    DIN EN 131‐2: Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung
•    DIN EN 131‐3: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen
•    DIN EN 131‐4: Ein‐ oder Mehrgelenkleitern
•    DIN EN 131‐6: Teleskopleitern
•    DIN EN 131‐7: Mobile Podestleitern

 

Welche Änderungen umfasst die neue Norm?

DIN EN 131‐1: Bauarten, Benennungen und Funktionsmaße
Für Anlegeleitern ab einer Länge von 3.000 mm und mehrteilige Leitern, die auch als Anlegeleitern verwendet werden können oder ein herausnehmbares Leiternteil ab 3.000 mm enthalten ist nun eine Standverbreiterung von gewisser Länge vorgeschrieben.
DIN EN 131‐2: Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung
Diverse Prüfungen wurden verändert bzw. ergänzt. Außerdem teilen Prüfungen die Leitern zukünftig in die Klassen „Professional use“ und „Domestic use“ ein.
DIN EN 131‐3: Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen
Zusätzliche Sicherheits-Piktogramme, welche sich nach dem jeweiligen Leitern-Typ richten, ergänzen die Kennzeichnung der Leitern.
DIN EN 131‐4: Ein‐ oder Mehrgelenkleitern
Auch hier wurden diverse Prüfungen, Standverbreiterung für Teleskopleitern angepasst oder neu hinzugefügt; die Einstufung in „Professional use“ und „Domestic use“ wird hier ebenfalls durchgeführt.

 

Warum wurde die bestehende Norm überarbeitet? Und wer ist dafür zuständig?

Die Standverbreiterung soll zur Unfallreduzierung und Erhöhung der Arbeitssicherheit auf diesen Leitertypen beitragen. Angeregt wurden die Änderungen von Verbraucherschutzorganisationen, umgesetzt wurde es dann vom Europäischen Komitee für Normung (CEN). Hersteller, Berufsgenossenschaften und Prüfinstitute wirkten zusätzlich mit.
Das CEN (Comité Européen de Normalisation) besteht zurzeit aus 34 Mitgliedsländern, aus denen auch die Abordnungen der Normungsgremien stammen. Diese Abordnungen bestehen aus Mitgliedern von Berufsgenossenschaften, Herstellern, staatlichen Stellen und sonstige Interessierten.
Spätestens alle 5 Jahre überprüfen diese Normungsgremien die Normen auf Basis des aktuellen Standes der Technik; das heißt, wenn sich dieser verändert hat, müssen die Normen demgemäß angepasst oder zurückgezogen werden.

 

Ab wann sind die überarbeiten Normen gültig?

Generell treten Normen mit der ersten Veröffentlichung in Kraft. Der erste Teil dieser Norm (Bauarten, Benennungen und Funktionsmaße) ist seit Mai 2016 gültig, der zweite Teil (Anforderungen, Prüfungen und Kennzeichnung) seit Juli 2017.
Damit Hersteller allerdings mit der Anpassung der Produkte an die neuen Anforderungen nicht überrumpelt werden, gibt es Übergangsfristen, während denen beide Versionen der Norm als gültig befunden werden. Die Übergangsfrist für diese Norm endete am 31.12.2017, was bedeutet, dass seit Anfang 2018 nur noch die neuen Versionen stichhaltig sind.
Der dritte Teil (Kennzeichnung und Gebrauchsanleitungen) ist  seit März 2018 verbindlich.
Zuletzt wurde der vierte Teil (Ein- oder Mehrgelenkleitern) veröffentlicht und ist seit Oktober 2020 gültig.

 

Welche Steigsysteme sind von den neuen Normen betroffen?

Insgesamt definiert diese Norm europaweite technische und anwendungsbezogene Vorgaben für mobile Leitern. Wie der Benennung der Normteile zu entnehmen ist, regelt die DIN EN 131 unter anderem die Vorgaben an Ein- und Mehrgelenkleitern, Teleskopleitern und Podestleitern.
Für Leitern, welche berufsspezifischem Gebrauch dienen (wie z.B. unsere Dachdecker-Auflegerleitern für Dachdecker und Kaminkehrer), gibt es separate Normen. Auch Tritte haben ihre eigenen Regelungen, welche in der Norm EN 14183 ausgeführt werden.

verschiedene Schiebeleitern mit Traversen und als Stehleiter
Schiebeleiter - Seilzugleiter - Teleskopleiter

Wer muss sich an die Normen halten?

Alle Hersteller, die innerhalb Europas Steigsysteme verkaufen, müssen sich nach diesen Normen richten, um den Bestimmungen sicherer Produkte zu genügen.
Die Legislativen der einzelnen Länder des europäischen Wirtschaftsraums bestehen nämlich darauf, nur sichere Produkte herauszugeben. Da Normen den aktuellen Stand der Technik etablieren, bilden sie somit den Grundbaustein für diese Bestimmungen.

Dürfen ältere Leitern nicht mehr verwendet werden?

Die überarbeitete Norm schreibt nicht zwingend vor, dass auch alte Leitern zwingend nachgerüstet Unternehmer werden müssen. Unternehmer sollten jedoch ihre Bestands-Leitern im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen.
Falls Ihre älteren Leitern die nötige Standbreite noch nicht erfüllen, können sie auch mit der MAUDERER Standverbreiterung  oder der MAUDERER Klapptraverse  normgerecht nachgerüstet werden.

Sehe ich einer BAVARIA-Leiter von MAUDERER an, ob sie nach neuer Norm produziert wurde?

Achten Sie beim Kauf einer Leiter immer darauf, dass sie nach der Norm DIN EN 131 produziert wurde. Diese Kennzeichnung muss auf der Leiter angebracht sein:
Steigtechnik aus dem Hause MAUDERER entspricht selbstverständlich der aktuellen Norm. BAVARIA Leitern sind für den beruflichen Gebrauch ausgelegt.
Für die Nachrüstung Leitern älterer Bauart auf den aktuellen Stand der Normung ist umfangreiches Sicherheitszubehör, wie Traversen  und klappbare Standverbreiterungen , erhältlich.

 

Wie muss mit Leitern umgegangen werden, deren Produktion noch nach alter Norm lief?

Generell finden sich in Normen keine Regelungen im Bezug auf den Umgang mit Produkten, die nach alter Norm produziert wurden.
Hier greifen die jeweiligen Betriebsvorschriften, welche für alle gewerblichen Anwender innerhalb Europas gelten. In diesen werden die „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Bereitstellung durch den Arbeitgeber und Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit“ definiert.
In Deutschland heißt dieses Dokument Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der wichtigste Bestandteil legt fest, dass Unternehmer verpflichtet sind, Arbeitsmittel immer auf dem aktuellen Stand der Technik zu halten und darauf aufbauend diese einer regelmäßige Prüfung sowie Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen.

Wie sollte mit den Bestandsleitern umgegangen werden?

Alle vorhandenen Leitern müssen einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden. Es empfiehlt sich allerdings, Bestandsleitern auch unabhängig davon nach Sicherheitskriterien zu untersuchen und sie einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen.

Was beinhaltet eine Gefährdungsbeurteilung? Und wer kann entscheiden, welche Leitern weiterverwendet werden dürfen?

Die „Technische Regel für Betriebssicherheit“ enthält einen Abschnitt (TRBS 2121 Teil 2), welcher eine gute Anleitung für eine Gefährdungsbeurteilung enthält.
Ob eine Leiter weiterverwendet werden kann, kann alleine der Betreiber abwägen und entscheiden. Diese Einschätzung muss dokumentiert werden.
Laut §4 Arbeitsschutzgesetz ist es Pflicht, Gefahren direkt an der Quelle zu eliminieren oder wenigstens zu verringern. Ist das nicht zielführend, sollten ergänzende organisatorische und personenbezogene Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip ergriffen werden:
T: Technische Lösung, hier: Anbringung einer Traverse oder Standverbreiterung
O: Organisatorische Lösung, z.B. Schulung des Bedienpersonals
P: Personenbezogene Lösung, z.B. Bereitstellung und Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung
Wichtig: Die Reihenfolge ist zwingend - nur falls Punkt T nicht erfolgreich ist, sollte auf Punkt O oder ggf. Punkt P zurückgegriffen werden.

Die DGUV Information 208-016 (bisher BGI 694) ist ebenfalls zu beachten.

Prinzipiell sollte die Gefährdungsbeurteilung  mindestens folgende Punkte beinhalten:

  1.  Sind ausreichend geeignete Leitern und Tritte  vorhanden?
    Leitern und Tritte müssen in der erforderlichen Art, Anzahl, Größe vorhanden sein und in einem technisch einwandfreien, also sicheren Zusatnd sein.
  2. Es ist zu unterscheiden, ob die Leiter als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg verwendet wird. Auf dieser Basis ist die geeignete Leiter auszuwählen bezüglich  Leiterlänge bzw.  Tritthöhe, Leiterntyp, Standsicherheit (Traverse bzw. anderes Sicherheits-Zubehör) sowie geeignetes Zubehör, wie beidpielsweise ein Einhänge-Trittpodest für Arbeiten auf Sprossenleitern.
  3.  Die Anzahl der Leitern richtet sich nach örtlichen Gegebenheiten: Steiggeräte sollten in "greifbarere" Nähe  vorhanden sien, um zu verhindern, dass mit Provisorien gearbeitet wird.

 

Gab es Änderungen bei den Vorgaben für Leiterprüfungen?

Diese Vorgaben sind unverändert geblieben. Wie gewohnt müssen Unternehmen ihre Leitern mindestens einmal jährlich einer Leiterprüfung unterziehen und diese dokumentieren. Um deren Ablauf zu vereinfachen lohnt es sich, eine kostenlose Leiterprüf-App wie my-Cosmo einzuführen.  
Falls die Leitern höher belastet bzw. genutzt werden, ist es ratsam, die Prüfung in kürzeren Zeitintervallen durchzuführen. Die Leitern in Verwendung sollten keine Defekte haben, und dem neusten Stand der Steigtechnik genügen. Nur so entsprechen sie den gesetzlichen Vorgaben.

 

Kann ich meine jetzigen Leitern nachrüsten?

Alle Ihrer MAUDERER-Leitern können mit diversen Nachrüstungs-Lösungen ausgestattet werden, um den neuen Normen zu entsprechen . 

Ich bin Händler - Ist das Verkaufen von Leitern nach alter Norm nun für mich verboten?

Die DIN EN 131 enthält keinerlei Regelungen, die implizieren, dass der Verkauf von Leitern nach alter Norm nun unzulässig ist. Da die Norm nicht aufgrund einer angestiegenen Gefährdung der Anwender geändert wurde, sondern lediglich die regelmäßige Überarbeitung nach dem aktuellen Stand der Technik umfasste, besteht auch für den Gesetzgeber kein Grund zur Annahme, dass nach alter Norm produzierte Produkte nun nicht mehr sicher sind.
Leiternproduzenten hatten sich nach Ablauf der Übergangsfristen, also zum 01.01.2018, an diese Normen zu halten und ab diesem Zeitpunkt nur noch Leitern nach neuer Norm herzustellen.

 

Welche Vorteile kann ich aus der Normänderung ziehen?

Alle BAVARIA-Leitern aus dem Hause MAUDERER entsprechen der Klasse „Professional Use“ und erfüllen die Bestimmungen der Legislative. Mit der neuen Norm, und den damit neu eingeführten Prüfungen, werden unsere Leitern noch stabiler und beständiger als gewohnt. Dies trägt erheblich zur Unfall- und Arbeitsausfallvermeidung bei.

Mauderer Teleskopleiter 985KST mit kompakter Bauart
Die Teleskopleitern von Bavaria Aluleitern, sind beliebte Leitern für Hand- und Heimwerker. Frei stehend oder angelegt, sind sie in der Länge flexibel, stabil und sicher.

Welche Änderungen bringt die EN 131‐2 mit sich?

In diesem Normteil gab es Änderungen bezüglich der Dauerhaltbarkeitsprüfungen und einer neuen Festigkeitsprüfung. Diese Prüfungen führen ab sofort eine Klassifizierung von Sprossen- und Stufenstehleitern in zwei Klassen ein:
•    Professional Use: Leitern, die für den gewerblichen und privaten Gebrauch gedacht sind
•    Domestic Use: Leitern, die ausschließlich für den privaten Gebrauch gedacht sind

 

Piktogramm - Leiter für beruflichen Gebrauch
Piktogramm - Leiter für privten Gebrauch

Wie sehen die neuen Prüfungen nach DIN EN 131-2 aus?

Festigkeitsprüfung:
Bei der Festigkeitsprüfung werden die Leitern in der jeweiligen Gebrauchsstellung auf Holmfestigkeit geprüft.
Diejenige Sprosse oder Stufe, welche am ehesten in der Mitte liegt, wird mit einer Prüflast belastet:
•    „Professional Use“:     2.700 N (ca. 275 kg)
•    „Domestic Use“:    2.250 N (ca. 229 kg)
•    Platzierung Prüflast:    50mm Abstand von der Holminnenseite
•    Aufstellwinkel:        65°
Die Prüfung wurde bestanden, wenn die Leiter nicht beschädigt wurde, und ihre Funktion erhalten blieb.

       
Verdrehungsprüfung (Stehleitern):
Bei dieser Verdrehungsprüfung werden Stehleitern auf Verwindungssteifigkeit geprüft.
Ein Leiternfuß wird mit einer Klemme fixiert. Die Leitern wird nun auf der obersten Sprosse oder Stufe belastet, während mit einer 50cm langen Stahlstange entgegen der fixierten Seite an der Leiter gezogen wird.
•    Belastung oben:    736 N (ca. 75kg)
•    Belastung seitlich:    137 N (ca. 14 kg)
Die Prüfung wurde bestanden, wenn der fixierte Leiternfuß sich maximal um 25mm von seiner vorherigen Position bewegt hat.
 
Verdrehungsprüfung (Anlegeleitern):
Bei dieser Verdrehungsprüfung werden Anlegeleitern auf Verwindungssteifigkeit geprüft.
Dafür wird die Leiter auf zwei Böcken positioniert und zuerst über beide Holme belastet. Im zweiten Schritt wird ein Leiterholm mittig belastet, die Durchbiegung erneut gemessen, und anschließend die Differenz zwischen beiden Verformungen berechnet.
•    Belastung 1:    491 N (ca. 50 kg), 30s
•    Belastung 2:    638 N (ca. 65 kg)
Die Prüfung wurde bestanden, wenn die Differenz zwischen beiden Durchbiegungen weniger als als ≤ 0,07 (a) der Leiternbreite beträgt.
 
Dauerhaltbarkeitsprüfung (Stehleitern):
Bei dieser Dauerhaltbarkeitsprüfung werden Stehleitern und Mehrzweckleitern, welche als Stehleitern verwendet werden können, geprüft.
Die Leiter wird an einer Holmseite auf eine 20mm hohe Unterlage gestellt. Anschließend werden abwechselnd die oberste Sprosse oder Stufe, sowie eine Sprosse oder Stufe in der Mitte der Leiter belastet.
•    Belastung:        1.500 N (ca. 153 kg)
•     „Professional Use“:    50.000 Zyklen
•    „Domestic Use“:    10.000 Zyklen
Die Prüfung wurde bestanden, wenn die Leiter allen Zyklen ohne Beschädigungen standhalten konnte. Diese Prüfung ist eine Vorprüfung für die Spreizsicherungsprüfung.
 
Welche Änderungen bringt die EN 131-3 mit sich?
In Teil 3 der Norm finden sich die Bestimmungen zu Benutzerinformationen, Gebrauchs- und Bedienungsanleitungen. Die Kennzeichnung der Leitern wurde erweitert; das heißt, es sind neue Sicherheits-Piktogramme hinzugefügt worden. Diese richten sich nun auch nach dem jeweiligen Leitern-Typ .
Auch die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung muss nun je nach Leitern-Typ mitgeliefert werden, und die Sprachen aller Länder enthalten, in die geliefert wird.

 

Weitere Normen und Richtlinien für Leitern und Tritte sowie Fahrgerüste

DIN EN 131-5 Zubehör für Leitern

DIN EN 131-5 Zubehör für Leitern

Der fünfte Normteil befindet sich aktuell in der Erstellung. Aufgrund der Vielfalt an Zubehör ist nicht mit einer baldigen Veröffentlichung dieses Normteils zu rechnen.

DIN EN 131-6: Teleskopleitern

DIN EN 131-6: Teleskopleitern

Dieser Teil befasst sich nicht mit den im deutschsprachigen Bereich als klassische Teleskopleiter bezeichnete Bauform, die eine  höhenverstellbare Kombination aus Anlegeleiter und Stehleiter ist (häufig auch als Treppenhausleiter bezeichnet). Diese wird in der DIN EN 131 Teil 4  abgehandelt.
Vielmehr sind kompakte Leitern mit teleskopierbaren ineinanderlaufenden Holmen gemeint (meist als Rundholme ausgeführt). Sie sind mit Stufen oder Sprossen ausgestattet . Es werden funktionale Ausführungsmerkmale sowie die erforderlichen Produktprüfungen geregelt. Darüber hinaus wird auf die Kennzeichnung und Gebrauchsanweisung eingegangen.
Es werden allgemeine Konstruktionsmerkmale, Anforderungen, Prüfverfahren und Begriffe für Teleskopleitern zur Verwendung als Anlegeleitern und Stehleitern definiert. Anders als in der DIN EN 131-6:2015-05 ist die Festigkeitsprüfungen nun in Gebrauchsstellung durchzuführen. Die vollständige Leiter ist einer Dauerhaltbarkeitsprüfung sowie einer asymmetrischen Biegeprüfung zu unterziehen. Die Anforderungen wurden ausführlicher dargestellt und an die Normenreihe EN 131 angepasst. Für diese Norm ist das DIN-Gremium NA 042-04-20 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 93 Leitern" zuständig.

DIN EN 131-7: Mobile Podestleitern

DIN EN 131-7: Mobile Podestleitern

Mobile Podestleitern sind oftmals als  leichte Plattformleiter ausgeführt. Diese bekannte Bauart ist eine Kombination aus Leiter und Arbeitsplattform. Es handelt sich um mobile Leitern mit einem Arbeitspodest mit einer maximalen Fläche von 1 Quadratmeter und einer maximalen Höhe von 5 m. Sie darf durch eine Person benutzt werden und ist auf  150 kg Höchstbelastung ausgelegt.Durch ein Geländer ist sie für besonders sicheres Arbeiten in der Höhe geeignet. Neben funktionalen Anforderungen werden auch die Prüfungen definiert, die in weiten Teilen auf den Normteil DIN EN 131-2 verweisen und sinnvolle Zusatzprüfungen für die Plattform und die Schutzvorrichtungen regeln.
Ausgeschlossen sind tragbare Leitern für die Verwendung bei der Feuerwehr nach DIN EN 1147, für Bodentreppen nach DIN EN 14975, für Tritte nach DIN EN 14183, für Zugänge zu maschinellen Anlagen nach DIN EN ISO 14122-3 und für isolierende Leitern nach DIN EN 50528. Für diese Norm ist das Gremium NA 042-04-20 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 93 Leitern" im DIN zuständig.

Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Arbeitsstättenverordnung einfach erklärt

Verordnung über Arbeitsstätten
Die Verordnung definiert Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Baustellen und Arbeitsstätten.
Sie hilft, Beschäftigte auf Baustellen bzw. Arbeitsstätten zu schützen und Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen. Darüber hinaus dient sie der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.

 

DIN EN 14183 Tritte

Tritte Norm

Tritte werden in dieser einteiligen Norm behandelt. Geregelt werden Maße, technische Merkmale, Werkstoffe, Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit sowie Prüfverfahren und die Definition des Nutzungsbereichs. Die maximale Höhe von Tritten ist auf 1 Meter begrenzt.
Die Norm befindet sich aktuell in Überarbeitung. Unter anderem ist geplant, die maximale Höhe auf 1,25 m zu begrenzen. Mit einer baldigen Veröffentlichung der Überarbeitung ist nicht zu rechnen.

DIN EN 1004 Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen

Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen Norm

Fahrbare Arbeitsbühnen, auch Rollgerüste oder Fahrgerüste genannt, werden in dieser Norm geregelt. Rollgerüste bestehen aus vorgefertigten Bauteilen. Die unverankerten Gerüste aus Aluminium werden meist auf vier Füße oder Fahrrollen bewegt.
In der DIN EN 1004 Teil 1 werden die Anforderungen betreffend Maße, Werkstoffe, Lasten sowie sicherheitstechnische Anforderungen.
Die Norm wurde gerade aktualisiert. Technische Vorgaben, wie Abstand der Belagflächen, Maße bezüglich Bordbrettern etc. wurden festgelegt. Dazu wurden die Prüfvorschriften geändert.  Die Windlast muss neu berechnet werden. Der Sicherheitsfaktor zur Auslegung der Standsicherheit (Sicherheit gegen Umkippen) wurde erhöht. Neu sind die Anforderungen für fahrbare Arbeitsbühnen mit weniger als 2m Plattformhöhe (Zugang von außen zulässig ab 600 mm). 
Teil 2 der Norm schreibt Regeln und Festlegungen für die Aufstellung einer Aufbau- und Verwendungsanleitung fest.
Für den Gerüstbau in Deutschland gilt zwar die TRBS2121 Teil 1, jedoch sind fahrbare Arbeitsbühnen darin ausgenommen. Dadurch ist beim Thema "vorlaufendes Geländer" bzw. Montage-Sicherungsgeländer für den sicheren Aufbau eine Grauzone entstanden.
Ein dritter Teil ist geplant für sogenannte Kleingerüste bis 2 m Plattformhöhe.
Die überarbeitete Version der EN 1004 ist ab Mai 2022 gültig.

DIN EN ISO 14122 Sicherheit von Maschinen

Norm zur Sicherheit von Maschinen

Die Maschinenrichtlinie besteht aus vier Teilen. Die Norm regelt die Sicherheit von Maschinen, ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen. Der ortsfeste Zugang zwischen zwei Ebenen wird für die Ausführung als Arbeitsbühne und Laufsteg, Treppe, Treppenleiter und Geländer sowie ortsfeste Steigleiter ausgeführt.
Laufstege, Arbeitsbühnen, Rampen, Treppen, Treppenleitern, Geländer und Steigleitern an maschinellen Anlagen werden in der Norm beschrieben.
Mauderer Containertreppen sind unter anderem auf Basis dieser Norm ausgelegt.

DIN 14094-1 Feuerwehrwesen - Notleiteranlagen

Norm Notleiteranlagen

Diese Norm betrifft Rettungswege. Notleiteranlagen sind bauliche Anlagen, über die Menschen im Gefahrenfall gerettet werden. Ergänzt wird diese Norm durch die Regelungen der DIN 18799-1 für Ortsfeste Leitern an baulichen Anlagen für Wartungs- und Reinigungsarbeiten.

Steigleiter mit Rückenschutz von unten betrachtet schwarz weiß

ArbSchG – Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutzgesetz einfach erklärt

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
Ziel des Gesetzes ist es, die Gesundheit aller Beschäftigten durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern.

BetrSichV – Betriebssicherheitsverordnung

Betriebssicherheitsverordnung einfach erklärt

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz vor der Verwendung von Arbeitsmitteln.
Diese Verordnung regelt in Deutschland die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber. Darüber hinaus ist die Benutzung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit geregelt sowie die Errichtung und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Sie definiert Schutzkonzepte für Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen.

 

Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016)

Umgang mit Leitern und Tritten

Die frühere BGI 694  befindet sich derzeit in Überarbeitung. Sie wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten bereitstellen oder selbst benutzen. Es geht um die sichere Bereitstellung und Nutzung von Leitern und Tritten. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel wie Gerüste oder Hubarbeitsbühnen für eine geplante Tätigkeit sicherer ist.


Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu berücksichtigen:

  • der zu überwindende Höhenunterschied,
  • die Dauer und Häufigkeit der Benutzung,
  • die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr und
  • umfangreiche Werkzeug- und Materialtransporte

 

Technische Regeln für Arbeitsstätten - Verkehrswege - (ASR A1.8)

Regeln für Verkehrs- und Fluchtwege

Diese Regeln gelten für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen und Fluchtwegen sowie für Treppen, ortsfesten Steigleitern und Steigeisengänge, Laderampen sowie Fahrsteige und Fahrtreppen.

 

Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS 2121 Gefährdungen von Personen durch Absturz)

Regelung für Betriebssicherheit TRBS 2121

Die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für

    die Bereitstellung der Arbeitsmittel,

    die Benutzung von Arbeitsmitteln und

    den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen wieder.

Gefährdung von Personen durch Absturz (Allgemeine Anforderungen) werden in der TRBS 2121 geregelt. Hierbei sind die Teile 1 und 2 wesentlich:
TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten
TRBS 2121 Teil 2 Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern

 

Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten (DGUV Information 208-016)

Umgang mit Leitern & Tritten DGUV 208-016

Die frühere BGI 694 wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die tragbare Leitern und Tritte für ihre Beschäftigten bereitstellen oder selbst benutzen. Es geht um die sichere Bereitstellung und Nutzung von Leitern und Tritten. Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung wird ermittelt, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel wie Gerüste oder Hubarbeitsbühnen für eine geplante Tätigkeit sicherer ist.
Bei der Auswahl der geeigneten Zugänge zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind zu
berücksichtigen:

  • der zu überwindende Höhenunterschied,
  • die Dauer und Häufigkeit der Benutzung,
  • die Fluchtmöglichkeit bei drohender Gefahr und 
  • umfangreiche Werkzeug- und Materialtransporte

Aktuell befindet sich das Regelwerk in Überarbeitung.

 

DIN 18799 - Ortsfeste Steigleiteranlagen an baulichen Anlagen

Teil 1: Steigleitern mit Seitenholmen - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen

Diese Norm regelt ortsfeste Steigleiteranlagen mit Seitenholmen an baulichen Anlagen. Definiert werden bauartspezifische Merkmale, Maße sowie zusätzliche Anforderungen für Steigleitern an Schornsteinen und Antennentragwerken . Diese Norm gilt nicht für otsfeste Steigleitern in Schächte (diese sind in DIN EN 14396 geregelt). Ortsfeste Notsteigleitern werden in DIN 14094-1, und ortsfeste Steigleitern an maschinellen Anlagen in DIN EN ISO 14122-4 geregelt. Ortsfeste Steigleitern zu verfahrenstechnischen Apparaten fallen in  DIN 28017 (alle Teile).
Die Norm wurde um den Anwendungsbereich um zusätzliche Anforderungen für Steigleiteranlagen an Schornsteinen und Antennentragwerken erweitert.  Funktionsmaße werden definiert, wie die Festlegung des maximalen Abstandes über der Zugangsebene für den Steigschutz.  Rundsprossen sind nicht mehr zulässig. Die Ausführung der Ruhepodeste wurde um schwenkbare Ausführungen erweitert.

Auswahl und Benutzung von Steigleitern (DGUV Information 208-032)

Benutzung von Steigleitern DGUV 208-032

Die bisherige BGI/GUV-I 5189 regelt die Besonderheiten beim Umgang mit ortsfesten Steigleitern. Es wird auf die Bauarten, wie Steigleitern für bauliche Anlagen, Notleiteranlagen, Schächte sowie maschinelle Anlagen eingegangen. Auch die regelmäßige Prüfung durch Sachkundige weist Besonderheiten auf, die bei der Leiterprüfung zu berücksichtigen ist. Der Anhang beschäftigt sich mit Beispielen zu Rettungskonzepten.

EN 131-8 Leitern mit separater Plattform

EN 131-8 Leitern mit separater Plattform

Das Produkt besteht im Wesentlichen aus einer zwischen zwei Leitern eingehängten Bühne bzw. Plattform.  Sie ähnelt einem leichtem Rollgerüst.
Die Höhe der Plattform ist auf 1 m in Gebrauchsstellung begrenzt. Die Plattform darf durch maximal eine Person genutzt werden.  Das zuständige DIN-Gremium ist der NA 042-04-20 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 93 Leitern" im Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM).
Dieses vor allem im privaten Bereich eingesetzte Minigerüst wird aktuell in den zuständigen Gremien diskutiert. Mit einer baldigen Veröffentlichung dieses Normteils ist nicht zu rechnen.

Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch (DIN 4567)

Diese teilweise noch im Entwurf befindliche Norm regelt folgende Sonderbauformen von Leitern:

 

Obstbaumleitern aus Holz und Aluminium (DIN 4567 Teil 1)

Obstbaumleitern (DIN 4567 Teil 1)

Obstbaumleiter Norm

Diese Norm gilt für Leitern, die bei Ernte-, Kontroll- und Pflegearbeiten an Bäumen eingesetzt werden. Sie werden an Obstbäumen, auf gewachsenem Boden eingesetzt. Es handelt sich um  ortsveränderliche ein- und mehrteilige Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch. Für allle anderen tragbaren Leitern gilt dagegen DIN EN 131-1. Diese Norm vereinheitlicht die bisherigen DIN 68361 und DIN 68363 zu Obstbaumleitern und die DIN 4567 über Bemessungsgrundlagen. Die Inhalte der DIN 4567-1 orientieren sich weitgehend an den Normen DIN EN 131-1 zu Funktionsmaßen, an DIN EN 131-2 zu Prüfungen und Anforderungen sowie an DIN EN 131-3 zur Kennzeichnung. Das zuständige DIN-Gremium ist der NA 042-04-20 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 93 Leitern" im Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM).

Glasreinigerleitern (DIN 4567-2:2019-12)

Glasreinigerleitern (DIN 4567-2:2019-12)

Glasreingerleiter Norm

Dieser Teil ist aktuell zurückgezogen. Er wird speziell für Glasreinigerleitern die Anforderungen und Prüfverfahren definieren. Glasreinigerleitern sind Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch. Sie fallen im Anwendungsbereich nicht unter die DIN EN 1311. Sie wird zusammen mit DIN EN 4567-1 für Obstbaumleitern die DIN 4567:1998 08 ersetzen. In einer neuen Normenreihe DIN 4567 bildet DIN 4567-1 einen eigenen Normteil für Glasreinigerleiter. Die Norm wird sich bezüglich Anforderungen und Prüfungen weitgehend an DIN EN 131-1 und DIN EN 131-2 orientieren. Das zuständige DIN-Gremium ist der NA 042-04-20 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 93 Leitern" im Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM).

Bauleitern (DIN 4567 Teil 3)

Bauleitern (DIN 4567 Teil 3)

Bauleitern Norm

Bauleitern sind besonders robuste Anlegeleitern für den besonderen beruflichen Gebrauch. Sie werden ausschließlich  als Verkehrsweg auf Baustellen eingesetzt.  In der DIN 4567 Teil 3 sind Anforderungen und Prüfverfahren für Bauleitern festgelegt. Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich der DIN EN 131-1. Die Inhalte bezüglich Anforderungen und Prüfungen orientieren sich  jedoch weitgehend an DIN EN 131-1 und DIN EN 131-2. Das zuständige DIN-Gremium ist der NA 042-04-20 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 93 Leitern" im Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM).

Dachauflegeleiter (DIN 4567 Teil 4)

Dachauflegeleiter (DIN 4567 Teil 4)

Dachauflegeleiter Norm

Dachauflegeleitern werden temporär verwendet und sind nicht fest mit dem Dach verbunden. Zur Befestigung auf dem Dach werden sie zum Beispiel in geeignete Dachhaken eingehängt. Alternativ kommen Firstbügel zum Einsatz. Sie werden oftmals mit Dachleitern verwechselt, welche aber in einer anderen Norm, der DIN EN 12951 geregelt werden.  Sie werden oft auch als Dachdeckerleiter bezeichnet, teils sogar als Kaminkehrerleiter.  Dachauflegeleitern sind nicht zum dauerhaften Verbleib auf dem Dach vorgesehen. Als Leitern für den besonderen beruflichen Gebrauch sind sie im Anwendungsbereich der DIN EN 131-1 ausgenommen. Die DIN 4567-4 orientiert sich bezüglich der Anforderungen und Prüfungen jedoch weitgehend an der DIN EN 131-1 und DIN EN 131-2. Das zuständige DIN-Gremium ist der NA 042-04-20 AA "Spiegelausschuss zu CEN/TC 93 Leitern" im DIN-Normenausschuss Holzwirtschaft und Möbel (NHM).

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